Berliner Testament Muster




Erbausschlagung

Der Tod eines nahen Verwandten oder engen Freundes ist für die Hinterbliebenen stets überaus belastend und ein schwerer Verlust, den es zu verarbeiten gilt. Die Trauer braucht natürlich ihre Zeit und überschattet zunächst alles. Nichtsdestotrotz müssen im Todesfall einige Dinge bedacht werden, auch wenn den Hinterbliebenen nicht der Sinn danach steht. Materielle Dinge erscheinen vollkommen unwichtig, doch durch einen Todesfall kommt es zu einer Erbschaft, die geregelt werden muss. Vor allem wenn die Gefahr besteht, dass der überschuldete Nachlass das private Eigenvermögen der Erben gefährden könnte, muss man rasch handeln und gegebenenfalls eine Erbausschlagung vornehmen.

Erbe ausschlagen und das eigene Privatvermögen schützen

Zentraler Sinn und Zweck einer Erbausschlagung ist für gewöhnlich der Schutz des eigenen Privatvermögens. War der verstorbene Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verschuldet, werden auch diese Verbindlichkeiten zu einem Teil des gesamten Nachlasses und gehen somit auf die Erben über. Als Erbe haftet man grundsätzlich und muss mitunter sogar mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers geradestehen. Durch eine Erbausschlagung kann man diese Gefahr ausschließen, denn im Zuge dessen verzichtet man auf sein Erbrecht und wird infolgedessen von der Erbfolge ausgeschlossen.

Nicht nur drohende Schulden bewegen Erben immer wieder dazu, ihr Erbe auszuschlagen. Mitunter gab es zu Lebzeiten Diskrepanzen zwischen dem verstorbenen Erblasser und dem Erben, weshalb dieser von der gesamten Erbschaft Abstand nehmen möchte.

Unabhängig vom Grund für die Erbausschlagung muss man hierbei einiges beachten, damit diese auch rechtskräftig wird. Maßgebend ist diesbezüglich §§ 1942 ff. BGB. Der deutsche Gesetzgeber geht hier auf die Form der Erbausschlagung ein und definiert in § 1944 BGB die juristische Ausschlagungsfrist. Demnach kann die Ausschlagung einer Erbschaft üblicherweise nur innerhalb von sechs Wochen vorgenommen werden. Trotz aller Trauer müssen die Erben somit recht schnell eine Entscheidung treffen und unter Umständen eine Ausschlagung der Erbschaft in die Wege leiten. Hierzu muss eine entsprechende Erklärung bei einem Notar oder vor dem jeweiligen Nachlassgericht abgegeben werden.

Erbausschlagung und Berliner Testament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die sich gegenseitig für den Fall der Fälle absichern möchten, nutzen häufig ein Berliner Testament und errichten so eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann immer wieder die Frage, was mit dem Erbrecht der Kinder geschieht, weil der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner als Alleinerbe eingesetzt wird. Insbesondere wenn der Längerlebende eine neue Partnerschaft eingeht und mitunter neue Kinder bekommt, will er diese natürlich ebenfalls testamentarisch absichern. Durch das Berliner Testament ist dieser allerdings gebunden, schließlich wurden im gemeinschaftlichen Testament Schlusserben bestimmt.

In einem solchen Fall liegt es nahe, die Kinder oder anderen Schlusserben auszuzahlen und diese so zu einer Erbausschlagung zu bewegen. Juristisch ist dies aber nicht möglich, da eine Ausschlagung nur nach dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden kann. Alternativ zu einer Erbausschlagung besteht die Möglichkeit, einen notariellen Zuwendungsverzicht mit den Schlusserben des Berliner Testaments zu vereinbaren.