Berliner Testament Muster




Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament nimmt im deutschen Erbrecht eine besondere Stellung ein, denn während grundsätzlich nur Einzeltestamente zulässig sind, wird Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern so eine Möglichkeit gegeben, gemeinsam eine letztwillige Verfügung zu errichten. Im Zuge dessen kommen einige spezielle Regelungen und Gesetze zum Einsatz.

Das gemeinschaftliche Testament im deutschen Erbrecht

Das deutsche Erbrecht erscheint juristischen Laien zunächst sehr komplex, so dass es recht schwierig sein kann, sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Das gemeinschaftliche Testament stellt zudem einen Sonderfall dar, wodurch es durchaus kompliziert werden kann. Der deutsche Gesetzgeber hat sich intensiv mit dem gemeinschaftlichen Testament beschäftigt und diesem einen eigenen Abschnitt innerhalb des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch gewidmet. Alle relevanten Gesetze zum sogenannten Berliner Testament sind in §§ 2265 bis 2273 BGB definiert. Darin geht es unter anderem um die Errichtung, Form und den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments. Juristen und interessierte Laien finden hierin gleichermaßen Antworten auf ihre Fragen zum Ehegattentestament. Ebenfalls von Bedeutung ist mitunter § 10 LPartG, denn dieses gibt auch eingetragenen Lebenspartnern die Chance, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen.

Ein gemeinschaftliches Testament errichten

Dem deutschen Erbrecht entsprechend können ausschließlich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, um gegenseitig füreinander vorzusorgen. Hinsichtlich der Form muss man selbstverständlich die Gesetzgebung genauestens beachten und sollte sich bei einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament an § 2267 BGB halten. Grundsätzlich gelten dabei die Vorgaben für ein klassisches eigenhändiges Testament, wobei bei einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen beide Testatoren unterschreiben müssen.

Muster für ein gemeinschaftliches Testament

Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Aufgabe, die stets mit größter Sorgfalt ausgeführt werden sollte. Als künftiger Erblasser muss man sich bewusst machen, dass die betreffenden Verfügungen nach dem eigenen Tod maßgebend sind und ein persönliches Eingreifen beispielsweise im Falle einer falschen Auslegung des letzten Willens nicht mehr möglich ist. Angesichts der Tatsache, dass ein gemeinschaftliches Testament für zwei Erbfälle gilt und nach dem ersten Erbfall nicht mehr verändert oder widerrufen werden kann, ist es dabei besonders wichtig, sorgsam zu formulieren. Als juristischer Laie tut man sich dabei mitunter sehr schwer, weshalb es ratsam ist, bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments auf Hilfsmittel zurückzugreifen. So macht es Sinn, Muster für das gemeinschaftliche Testament zu nutzen und sich daran zu orientieren. Eine umfassende Rechtsberatung beim Notar oder Fachanwalt für Erbrecht kann ein Muster beziehungsweise eine Vorlage natürlich nicht ersetzen.

Ein gemeinschaftliches Testament ändern oder widerrufen

Wer ein klassisches Einzeltestament errichtet und somit nur für den eigenen Erbfall Verfügungen von Todes wegen definiert, kann jederzeit Änderungen vornehmen oder sein errichtetes Testament widerrufen. Solange die Bedingungen der Testierfähigkeit erfüllt werden, kann ein künftiger Erblasser von seiner Testierfreiheit Gebrauch machen und seinen letzten Willen nach Belieben ändern. Bei einem gemeinschaftlichen Testament verhält sich dies etwas anders, weil hier zwei Testatoren existieren. Zu Lebzeiten beider Ehegatten ist eine Änderung beziehungsweise ein Widerruf noch durchaus möglich, wobei Änderungen der Zustimmung beider Testatoren bedürfen. Ein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments kann auch durch einen Erblasser veranlasst werden und muss durch eine Erklärung dem anderen Testator gegenüber erfolgen. Alternativ können die beiden Ehegatten ihr gemeinschaftliches Testament auch gemeinsam widerrufen.

Nach dem Tod eines Erblassers entfaltet das gemeinschaftliche Testament seine volle Bindungswirkung. Ist ein Testator verstorben, kann der Längerlebende grundsätzlich nicht mehr von dem Berliner Testament zurücktreten. Ausschlaggebend ist diesbezüglich § 2271 BGB.